Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
Das Gericht ordnet die Unterbringung an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und die Gesamtwürdigung von Person und Tat ergibt, dass infolge dieses Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Weil die Unterbringung nach § 63 StGB nicht befristet ist, sind die Anforderungen an das Gutachten hoch. Es beantwortet insbesondere:
- Welche psychische Störung liegt vor, und war die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben oder erheblich vermindert (§§ 20, 21 StGB)?
- Handelt es sich um einen länger andauernden Zustand, der über die Tat hinaus fortbesteht?
- Welche Taten sind infolge dieses Zustands mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten?
- Welche Behandlungsaussichten bestehen, und genügen weniger einschneidende Maßnahmen, etwa eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung?
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
Seit dem 1. Oktober 2023 gelten engere Voraussetzungen. Der Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erfordert nun eine Substanzkonsumstörung mit dauernder und schwerwiegender Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Tat muss überwiegend auf den Hang zurückgehen, und ein Behandlungserfolg muss aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten sein. Das Gutachten nach § 64 StGB klärt deshalb:
- Art und Schweregrad der Substanzkonsumstörung und ihre Folgen für Lebensführung und Gesundheit,
- ob und in welchem Umfang die Tat auf den Hang zurückgeht,
- die Gefahr weiterer erheblicher Taten infolge des Hangs,
- die konkreten Aussichten einer Behandlung innerhalb der gesetzlichen Frist.
Im Ermittlungsverfahren und bei einstweiliger Unterbringung
Ist mit einer Unterbringung zu rechnen, soll schon im Vorverfahren ein Sachverständiger Gelegenheit zur Vorbereitung seines Gutachtens erhalten (§ 80a StPO). Bei der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO kommt es auf eine schnelle Klärung an. Anfragen beantwortet Thomas Kasten kurzfristig mit einer Zu- oder Absage, sodass das Gericht bei einer Absage ohne Zeitverlust weitersuchen kann.
Sachverständiger in der Hauptverhandlung
Nach § 246a StPO ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn eine Unterbringung in Betracht kommt. Hat er den Angeklagten nicht schon früher untersucht, soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden. Thomas Kasten erstattet das Gutachten mündlich und bezieht das Ergebnis der Beweisaufnahme ein.
Stand: Oktober 2026