Was das Gutachten beantwortet
Über die Schuldfähigkeit entscheidet das Gericht. Der psychiatrische Sachverständige liefert dafür die medizinischen Grundlagen und beantwortet in der Regel diese Fragen:
- Lag zur Tatzeit eine psychische Störung vor, und welche Diagnose lässt sich nach den gängigen Klassifikationssystemen (ICD, DSM) sichern?
- Lässt sich die Störung einem der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuordnen?
- Hat sie bei der konkreten Tat die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben (§ 20 StGB) oder die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB)?
- Kommen die Voraussetzungen einer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB in Betracht?
Die vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB
Die Prüfung verläuft in zwei Stufen. Zuerst ist festzustellen, ob ein Eingangsmerkmal vorliegt. Erst dann folgt die Frage, wie sich die Störung auf das konkrete Tatgeschehen ausgewirkt hat.
- Krankhafte seelische Störung: etwa Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis, schwere affektive Störungen, hirnorganische Störungen und akute Intoxikationen.
- Tiefgreifende Bewusstseinsstörung: hochgradige affektive Ausnahmezustände ohne Krankheitswert, wie sie bei Affekttaten diskutiert werden.
- Intelligenzminderung: angeborene oder früh erworbene Minderbegabung (bis 2020 „Schwachsinn“).
- Schwere andere seelische Störung: insbesondere schwere Persönlichkeitsstörungen, Störungen der Sexualpräferenz und Abhängigkeitserkrankungen mit erheblichen Persönlichkeitsveränderungen (bis 2020 „schwere andere seelische Abartigkeit“).
Unterschied zwischen § 20 und § 21 StGB
§ 20 StGB regelt die Schuldunfähigkeit: Wer bei Begehung der Tat wegen einer dieser Störungen unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt ohne Schuld.
§ 21 StGB regelt die verminderte Schuldfähigkeit: Ist die Steuerungsfähigkeit aus einem dieser Gründe erheblich vermindert, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Die Einsichtsfähigkeit ist dagegen entweder erhalten oder aufgehoben. Ob eine Verminderung „erheblich“ ist, ist eine Rechtsfrage. Das Gutachten beschreibt Art und Ausmaß der Beeinträchtigung so, dass das Gericht diese Frage beantworten kann.
So entsteht das Gutachten
- AktenstudiumAuswertung der Ermittlungsakten, früherer Urteile und Gutachten sowie verfügbarer Krankenunterlagen.
- Persönliche UntersuchungExploration zu Lebensgeschichte, Krankheitsvorgeschichte und Tatgeschehen sowie Erhebung des psychischen Befunds, in der Justizvollzugsanstalt, in der Klinik oder vor Ort.
- Schriftliches GutachtenBefunde und Beurteilung sind getrennt dargestellt, die Zusammenfassung ist auch ohne psychiatrische Fachkenntnis nachvollziehbar.
- HauptverhandlungMündliche Erstattung des Gutachtens unter Einbeziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
Stand: Oktober 2026