Was das Gutachten beantwortet
Die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist keine Strafe, sondern eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit. Sie setzt unter anderem voraus, dass die Gesamtwürdigung einen Hang zu erheblichen Straftaten ergibt, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und die Person deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das psychiatrische Gutachten liefert dafür die Grundlagen:
- Persönlichkeit, Lebensgeschichte und Entwicklung der Delinquenz,
- das Vorliegen und die Bedeutung psychischer Störungen, auch mit Blick auf eine vorrangige Unterbringung nach § 63 StGB,
- Risiko- und Schutzfaktoren sowie die Wahrscheinlichkeit, Art und Schwere künftiger Taten,
- Behandlungsmöglichkeiten, die die Gefährlichkeit verringern können.
Anordnung, Vorbehalt und Fortdauer
Ein Sachverständiger ist gefragt, wenn das Gericht die Sicherungsverwahrung im Urteil anordnen oder sich vorbehalten will (§ 66a StGB), denn dann ist er nach § 246a StPO in der Hauptverhandlung zu hören. Später, im Vollstreckungsverfahren, prüft die Strafvollstreckungskammer vor dem Ende der Strafhaft, ob die Unterbringung noch erforderlich ist, und danach in regelmäßigen Abständen, ob sie zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Vor der Entscheidung nach zehn Jahren Vollzug und den folgenden Entscheidungen schreibt § 463 Abs. 3 StPO ein Gutachten vor, namentlich zu der Frage, ob weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
So entsteht das Gutachten
- AktenstudiumUrteile, Vorstrafen, frühere Gutachten, Vollzugs- und Behandlungsunterlagen.
- Persönliche UntersuchungAusführliche Exploration in der Justizvollzugsanstalt oder Einrichtung der Sicherungsverwahrung.
- Prognostische BeurteilungEinzelfallbezogene Analyse der Risiko- und Schutzfaktoren, schriftlich nachvollziehbar begründet.
- Mündliche AnhörungErläuterung in der Hauptverhandlung oder im Anhörungstermin der Strafvollstreckungskammer.
Stand: Oktober 2026