§§ 454, 463 StPO

Prognose­gutachten

Ein Prognosegutachten beurteilt, ob von einer verurteilten oder untergebrachten Person weiterhin erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Strafvollstreckungskammern brauchen es vor der Aussetzung eines Strafrestes, bei der Überprüfung von Maßregeln und als externes Gutachten nach § 463 Abs. 4 StPO.

Externe Gutachten nach § 463 Abs. 4 StPO

Bei der Überprüfung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus soll das Gericht nach jeweils drei Jahren, ab sechs Jahren Unterbringung nach jeweils zwei Jahren, das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Das Gesetz verlangt dafür einen externen Sachverständigen: Er darf nicht mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein, nicht in dem Krankenhaus arbeiten, in dem sie untergebracht ist, und soll nicht das letzte Gutachten erstellt haben. Außerdem muss er über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen (§ 463 Abs. 4 StPO).

Thomas Kasten arbeitet seit 2008 in eigener Gutachtenpraxis und ist für keine Klinik des Maßregelvollzugs tätig. Er kann deshalb als externer Sachverständiger beauftragt werden. Seine forensisch-psychiatrische Erfahrung stammt aus zehn Jahren im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin und aus Gutachten für Gerichte seit 1994.

Aussetzung eines Strafrestes (§ 454 Abs. 2 StPO)

Erwägt das Gericht, den Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer schweren Straftat zur Bewährung auszusetzen, muss es ein Sachverständigengutachten einholen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen sind. Das Gutachten äußert sich namentlich dazu, ob die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige wird mündlich gehört (§ 454 Abs. 2 StPO).

Aussetzung, Erledigung und Fortdauer von Maßregeln

Auch bei der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, in der Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung entscheidet die Strafvollstreckungskammer regelmäßig, ob die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, für erledigt erklärt oder fortgesetzt wird (§ 67d StGB, § 67e StGB). Je länger die Unterbringung dauert, desto höher sind die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit und an die Begründung des Gutachtens.

Was das Gutachten beantwortet

  • Welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit, in welchem Zeitraum und unter welchen Umständen zu erwarten?
  • Wie haben sich die Person, ihre Störung und ihr Verhalten seit der Tat entwickelt, auch im Vollzug und in der Behandlung?
  • Welche Risiko- und Schutzfaktoren bestehen, und wie tragfähig sind Wohnung, Arbeit und soziales Umfeld nach einer Entlassung?
  • Welche Weisungen, Nachsorge oder Kontrollen könnten das Risiko verringern, etwa im Rahmen der Führungsaufsicht?

Grundlage ist eine einzelfallbezogene Analyse aus Akten und persönlicher Untersuchung. Das Gutachten legt offen, worauf die Prognose beruht und wo ihre Grenzen liegen.

Stand: Oktober 2026

Gutachten anfragen

Ein Anruf oder eine kurze E-Mail genügt. Auch Verteidigung und Nebenklage können ihn dem Gericht als Sachverständigen vorschlagen.

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